| Ausgleichskasse Schwyz IV-Stelle Schwyz Rubiswilstrasse 8 Ibach/SZ |
Postanschrift Postfach 53, 6431 Schwyz Tel. 041 819 04 25 Fax 041 819 05 25 |
Öffnungszeiten Montag - Freitag 8 - 11.45 h, 13.30 - 17 h |
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Eine Initiative der Junior Chamber International Innerschwyz für die berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erklärt in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung für obligatorisch. So soll eine angemessene Behandlung bei Krankheit und Unfall gewährleistet werden. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Im Auftrag des Kantons ist die Ausgleichskasse zuständig für die Überprüfung des Versicherungsobligatoriums sowie die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung.
Weitere Informationen
6.07 - Obligatorische Krankenversicherung - Individuelle Prämienverbilligung
Krankenversicherung Schweiz – EU
Formulare
Abklärung der KVG-Versicherungspflicht
Bescheinigung ausländischer Krankenversicherer
Links
Bundesamt für Gesundheit
Grundlagen, Sinn und Zweck der sozialen Krankenversicherungen
Santésuisse
Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer