Ausgleichskasse Schwyz
IV-Stelle Schwyz
Rubiswilstrasse 8
Ibach/SZ
  Postanschrift
Postfach 53, 6431 Schwyz
Tel. 041 819 04 25
Fax 041 819 05 25
  Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8 - 11.45 h, 13.30 - 17 h

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Netzwerk Arbeit

Eine Initiative der Junior Chamber International Innerschwyz für die berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen.

Offene Stellen

Nichterwerbstätig / Privatpersonen

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, beispielsweise vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und Krankentaggeldern, Studierende, Weltreisende usw.

 

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Nichterwerbstätige“ und an unserem online-Schalter.

 

Familienzulagen

Im Kanton Schwyz haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen unter Fr. 41'040.- im Jahr liegt, keine AHV-Rente und keine Ergänzungsleistungen zur Rente bezogen werden und der Ehepartner keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Familienzulagen“ und an unserem online-Schalter.

 

EO-und Mutterschaftsentschädigung

Nichterwerbstätige reichen ihre Anmeldung für EO-Entschädigungen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons ein. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes. Nichterwerbstätige Mütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Erwerbsersatz / Mutterschaft“ und an unserem online-Schalter.

 

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Die obligatorische Krankenversicherung nimmt in der Beitragserhebung keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten. Das kann zu erheblichem finanziellen Druck führen. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf die individuelle Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse informiert anfangs Jahr über die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung und die Frist zur Einreichung des Antrages.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Prämienverbilligung“ und an unserem online-Schalter.

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