| Ausgleichskasse Schwyz IV-Stelle Schwyz Rubiswilstrasse 8 Ibach/SZ |
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Eine Initiative der Junior Chamber International Innerschwyz für die berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Es gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“: Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch einer versicherten Person erst, wenn das Potential zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Wenn diese durch gesundheitliche Probleme stark beeinträchtigt ist, muten die IV-Stellen der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu.
Anspruch auf IV-Rente
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben demnach versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können.
Je nach Grad der Invalidität kann auch der Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente entstehen:
| weniger als 40% | kein Anspruch | |
| 40% oder höher | Viertelsrente | |
| 50% oder höher | halbe Rente | |
| 60% oder höher | Dreiviertelsrente | |
| 70% oder höher | ganze Rente |
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt
Bemessung des Invaliditätsgrades
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheiden die IV-Stellen zwischen
Bei Erwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermitteln dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon ziehen sie das Erwerbseinkommen ab, das nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird, spielt keine Rolle. Daraus ergibt sich die so genannte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend und nicht die Arbeitsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird von der IV-Stelle festgelegt. Im Gegensatz dazu bedeutet arbeitsunfähig, dass die versicherte Person aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt.
Bei Nichterwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV-Stelle klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.
Bei teilweise Erwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).
Berechnung der Rentenhöhe
Ausschlaggebend für die Höhe der IV-Renten ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war.
Erlöschen des Anspruches auf eine IV-Rente
Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Spätestens aber, wenn der IV-Rentner oder die IV-Rentnerin das AHV-Alter erreicht und somit Anspruch auf eine Altersrente hat.
Weitere Informationen
4.04 - Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der IV
Formulare
Anmeldeformular für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente