Was ändert sich mit der Reform AHV 21?

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt.

Die Stabilisierung der AHV umfasst insgesamt folgende Massnahmen:

  • Das Referenzalter für den Rentenbezug von Frauen und Männern wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht.
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration.
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV.

Erklärvideo AHV-Reform

Weitere Informationen zur AHV Reform 21

  • Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre

    Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Der Begriff "ordentliches Rentenalter" wird neu durch den Begriff "Referenzalter" ersetzt.

    Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahren beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform (1. Januar 2024) und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Ab 1. Januar 2025 gilt folgendes Referenzalter für Frauen:

    Jahr Referenzalter Jahrgang

    2024

    64 Jahre (keine Erhöhung)

      1960

    2025

    64 Jahre + 3 Monate

      1961

    2026

    64 Jahre + 6 Monate

      1962

    2027

    64 Jahre + 9 Monate

      1963

    2028

    65 Jahre

      1964


    Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Unter folgenden Link kann das Referenzalter berechnet werden:

    Referenzalter

  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

    Zur Übergangsgeneration gehören die Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit Jahrgang 1969. Aufgrund der Erhöhung des Referenzalters erhalten diese Jahrgänge einen finanziellen Ausgleich.

    • Lebenslanger Zuschlag, wenn die Altersrente im Referenzalter oder später bezogen wird (gilt nicht bei Vorbezug). Der Zuschlag ist abhängig vom Jahrgang, durchschnittlichem Jahreseinkommen und Beitragsdauer.
    • Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug. Die speziellen Kürzungssätze treten erst ab 1. Januar 2025 in Kraft.

    Die Rentenzuschläge und Kürzungssätze können über folgenden Link berechnet werden:

    Rentenzuschläge und Kürzungssätze

    Individueller Rentenzuschlag bei Vollrente für Frauen der Übergangsgeneration nach Jahrgang abgestuft.

  • Flexibler Rentenbezug

    Ab 1. Januar 2024 kann die Altersrente monatlich zwischen 63 Jahren und 70 Jahren flexibler bezogen werden. Die Frauen der Übergangsgeneration können bereits ab 62 Jahren die Altersrente beziehen.

    Neu ist auch, dass lediglich ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden kann. Der Anteil wird dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht und muss zwischen 20 und maximal 80 % der Altersrente liegen. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Mit dem neuen Gesetz ist eine Kombination von Teilvorbezug und –aufschub ebenfalls möglich.

  • Weiterarbeit nach dem Referenzalter

    Nach dem Referenzalter erzieltes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen kann unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden. Dies kann allenfalls zu einer höheren Rente führen. Eine Neuberechnung der Altersrente infolge Weiterarbeit nach dem Referenzalter kann einmal verlangt werden.

    Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeitstätig sind, können auf den Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat bzw. 16'800 Franken pro Jahr verzichten. Diese Personen haben ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Übersteigt das erzielte Einkommen 1'400 Franken pro Monat oder 16'800 Franken pro Jahr, sind in allen Fällen Beiträge fällig.

    Ab 1. Januar 2024 können Personen, die bereits eine Rente nach altem Recht beziehen, eine einmalige Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

    Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Erklärvideo zur Anmeldung der Altersrente