Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monat erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Ab 1. Juli 2021 verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss und die Mutter im Zeitpunkt der Geburt bereits entschieden hat, ihre Erwerbstätigkeit wieder fortzusetzen. Die Dauer der Verlängerung entspricht dem tatsächlichen Aufenthaltes des Babys, höchstens aber 56 Tage.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

Vaterschaftsentschädigung

Ab dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden - am Stück oder tageweise.

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht, wenn der rechtliche Vater während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorsch versichert war. Zudem muss er innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde. Sie wird einmalig und nachschüssig nach dem Bezug des letzten Urlaubstages ausbezahlt.

Taggelder für den hinterlassenen Elternteil ab 1. Januar 2024
Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, erhält der Vater resp. die Ehefrau der Mutter, zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss.

Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub. Zuständig für die Adoptionsentschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

Anspruch haben künftige Eltern, deren Adoptionsentscheid noch aussteht, und Eltern, die ihr Kind bereits im Ausland adoptiert haben. Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Eltern können die 14 Taggelder innert 12 Monaten ab Aufnahme des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Sind beide Elternteile berufstätig, können die 14 Tagef frei untereinander aufgeteilt werden. Pro Tag ist aber nur ein Taggeld für einen Elternteil möglich. 

Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 12-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist. 

Für die Festsetzung und Auszahlung der Adoptionsentschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) zuständig. Bitte reichen Sie die Anmeldung direkt bei dieser Ausgleichskasse ein.