Im vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern stellt der Arbeitgebende dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin keinen Lohnausweis aus.

Der Arbeitnehmende erhält von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über den entsprechenden Quellensteuerabzug. Diese Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen. Der Lohn muss bei der ordentlichen Steuererklärung nicht deklariert werden.

Die Ferienentschädigung für Personen, die im Stundenlohn beschäftigt werden, ist Bestandteil des massgebenden Bruttolohnes und muss mit den Sozialversicherungen abgerechnet werden. Die Entschädigung beträgt

  • bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen 8,33 % 
  • bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen 10,64 %

des entsprechenden Stundenlohnes.

Arbeitgebende beachten bitte, dass die Bruttolöhne der Mitarbeiter einzeln berechnet werden müssen.

CHF
Annahme Initiative 13. Altersrente

Nach der Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente informieren wir über die wichtigsten Entwicklungen. Klicken Sie hier für aktuelle Informationen.