Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Wer für einen Arbeitgeber tätig ist, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, muss die Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Familienzulagen selber bezahlen. Nicht beitragspflichtig sind z.B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates sowie ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgeber tätig ist, ist obligatorisch versichert und muss Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 8. April 2022 17 Jahre alt geworden ist, ist ab dem 1. Januar 2023 beitragspflichtig.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre). Wer über das ordentliche Rentenalter erwerbstätig bleibt, ist weiterhin beitragspflichtig.

Beitragshöhe

Die Beitragshöhe beträgt einen prozentualen Anteil des massgebenden Lohnes.

Beiträge AHV/IV/EO   10.6 %
Beiträge ALV 1 (bis 148'200 Franken)     2.2 %
Beiträge Familienzulagen     1.3 %
Verwaltungskostenbeitrag     4.0 %
Annahme Initiative 13. Altersrente

Nach der Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente informieren wir über die wichtigsten Entwicklungen. Klicken Sie hier für aktuelle Informationen.