Lohnbeiträge

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Geringfügige Entgelte

Geringfügige Entgelte, die 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, sind nicht beitragspflichtig. Ausnahme sind Löhne für in Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmende (Reinigungskräfte, Gärtner etc.) und Kulturschaffende, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden. Auf diese Löhne müssen in jeden Fall Beiträge bezahlt werden. Sogenannte "Sackgeldjobs" sind von der AHV-Beitragspflicht befreit. Die Regelung gilt für junge Leute bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen.

Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich pro Arbeitgeber. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den Freibetrag übersteigt.

Beitragsbezug

Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeitgeber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze:

Lohnbeiträge                                Arbeitnehmer                     Arbeitgeber
AHV/IV/EO 5.30% 5.30%
FAK   1.30%
ALV 1 (bis Fr. 148'200) 1.10% 1.10%

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden allein.

Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeitgeber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Rechnungsperiode zahlbar. Nicht fristgerechte Bezahlungen werden gemahnt und können Verzugszinsen nach sich ziehen.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels AHVeasy übermittelt werden.

Annahme Initiative 13. Altersrente

Nach der Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente informieren wir über die wichtigsten Entwicklungen. Klicken Sie hier für aktuelle Informationen.