Invalidenrente

Es gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente": Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch einer versicherten Person erst, wenn das Potential zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. 

Die Rente wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, frühestens aber im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, ausgerichtet.

Seit dem 1. Januar 2022 wird der Rentenanspruch nach einem stufenlosen Rentensystem berechnet. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine versicherte Person Anspruch hat.