Beim Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils verhindern Hinterlassenenrenten, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
Als verheiratete Frau, deren Gatte verstorben ist, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente,
Als geschiedene Frau, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente,
Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie als geschiedene Gattin nur Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Als verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. geschiedene Gattin verstorben ist, erhalten Sie eine Witwerrente, solange Sie aus dieser Ehe Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente.
Die Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Hinterlassenenrenten“ und an unserem online-Schalter.